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26. Juli 2022

Gesetz für faire Verbraucherverträge – Was B2C Unternehmen wissen sollten

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Schließt ein Verbraucher einen Vertrag zu privaten Zwecken mit einem Unternehmen ab, spricht man von einem Verbrauchervertrag. Ein Verbrauchervertrag wird damit immer nur zu privaten Zwecken abgeschlossen. In der Vergangenheit kam es regelmäßig vor, dass Verbrauchern Verträge nur telefonisch oder Verträge mit zu langen Laufzeiten untergeschoben wurden. Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge soll die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessert werden.  Am 10.08.2021 wurde das Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet. Das Gesetz bringt einige Gesetzesänderungen für Dauerschuldverhältnisse mit sich, an denen Verbraucher beteiligt sind. Mit 1. Juli 2022 ist eine weitere Anforderung aus dem Gesetz in Kraft getreten. In unserem Artikel haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst. 

Warum waren Verbesserungen notwendig? 

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), dass sich für die Stärkung der Verbraucher gegenüber der Wirtschaft einsetzt, erkannte fehlende Maßnahmen in Bezug auf unerlaubte Telefonwerbung, aufgedrängte Verträge, bestimmte Vertragsklauseln und in Bezug auf Vertragslaufzeiten. Im Besonderen geht es um Verträge, die eine Ware oder Dienstleistung regelmäßig erbringen, sogenannte Dauerschuldverhältnisse. Also Leistungen die über einen längeren Zeitraum erbracht werden wie Strom-, Gas-, Handy-, Fitness- oder Streamingdienst Verträge. 

Ziel war es, mehr Fairness beim Abschluss von Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen zu erreichen und einen kurzfristigen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter zu ermöglichen. 

Phase 1 der neuen Gesetzgebung in 2021 

Zum 1. Oktober 2021 trat die erste Phase des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft. Seitdem dürfen Firmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr die Abtretung von Geldansprüchen ausschließen. Dies wird wichtig, wenn Verbraucher über Rechtsdienstleister Ansprüche z.B. bei Flugverspätungen geltend machen und Geld zurückfordern. 

Energieverträge (Strom- Gaslieferverträge) können seit Oktober 2021 nicht mehr ausschließlich über das Telefon abgeschlossen werden, sondern müssen zusätzlich in Textform zum Beispiel E-Mail, SMS, Brief oder Fax vom Kunden bestätigt werden. 

Phase 2 der neuen Gesetzgebung seit März 2022 

Bereits seit 1. März 2022 dürfen sich Verträge mit langen Laufzeiten (Dauerschuldverträge) etwa für Fitnessstudios, nach der Erstvertragslaufzeit nur dann noch automatisch verlängern, wenn sich daraus keine weitere feste Vertragslaufzeit ergibt. Die nachfolgende Kündigungsfrist darf höchstens einen Monat betragen.  

Ist also die Erstvertragslaufzeit beendet, kann innerhalb eines Monats gekündigt werden. 

Von dieser neuen Regelung sind aber nicht alle Verträge umfasst. Verträge über die Lieferung von zusammengehörig verkauften Sachen, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträge sind davon ausgenommen. Zusätzlich muss beachtet werden, dass für Verträge die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, die alten Regelungen gelten (automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr). 

Phase 3 der neuen Gesetzgebung seit Juli 2022 

Seit 1. Juli 2022 ist eine weitere Stufe des Gesetzes in Kraft getreten. Websites, auf denen Dauer-Verträge abgeschlossen werden können, müssen einen gut lesbaren Kündigungsbutton (z.B. Aufschrift „Verträge hier kündigen“) beinhalten. Dies soll es Verbrauchern vereinfachen, aus Dauer-Verträgen auszusteigen. 

Findet sich auf der Website des Anbieters kein Kündigungsbutton oder ist er nicht korrekt gestaltet, haben Verbraucher ein sofortiges Kündigungsrecht.  

Nach Klick des Kündigungsbuttons wird der Kunde auf eine weitere Seite geleitet. Dort muss er seine Kündigung mit einem Klick auf „Jetzt kündigen“ bestätigen. Danach gilt die Kündigung als dem Unternehmen zugestellt. Abschließend hat das Unternehmen dem Kunden die Kündigung zu bestätigen, in der Regel per E-Mail. 

Die Regelungen gelten bereits für Verträge die vor diesem Datum entstanden sind. 

Die wichtigsten Fakten zusammengefasst 
  • Textformerfordernis: Werden Dauer-Verträge telefonisch geschlossen, müssen diese durch den Kunden in einer reduzierten Schriftform (ohne Unterschrift) per E-Mail, Brief, Fax, SMS bestätigt werden.
  • Dauerschuldverhältnisse: Bei einer Vertragslaufzeit von 1–2 Jahren muss dem Verbraucher auch ein 1 Jahres Vertrag angeboten werden. Dieser darf im Monatsschnitt höchstens 25% teurer sein.
  • Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist wurde von 3 Monaten auf 1 Monat herabgestuft.
  • Online Kündigung: Webseiten auf denen Dauer-Verträge abgeschlossen werden können, müssen einen vereinfachten Kündigungsprozess (Kündigungsbutton) bereitstellen. Der Eingang der Kündigung ist dem Kunden zu bestätigen.
  • Aufbewahrungsfristen: Telefonisch eingeholte Einwilligungen des Verbrauchers müssen von den Unternehmen für 5 Jahre aufbewahrt werden. 
  • Telekommunikationsverträge: Für Telekommunikationsverträge (z.B. Festnetz- oder Mobilfunkverträge) gelten die neuen Bestimmungen bereits seit dem 1. Dezember 2021 für Neu- und auch Altverträge. 
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